Urheberrecht

 Aus dem Erlass des Bildungsministeriums Zl. 16.700/164-II/8/03

Prinzipiell gilt für den Unterrichtseinsatz von Lehrmaterialien, dass die Vervielfältigung in welcher Form auch immer für Lehrzwecke in spezifischer Form geregelt ist: Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts/der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine Schulklasse/Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen und zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind (Schulbücher, Uniskripten). Eine kommerzielle Nutzung ist auf jeden Fall unzulässig.

 

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17.Dezember 2002 (Gz.4Ob248/02b) hilft die Anwendung des Urheberrechts in Verbindung mit elektronischen Medien klarzustellen: Soferne keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft von “angelinkten” Seiten herbeigeführt wird, ist auch das Setzen von Hyperlinks, die nicht auf eine Homepage, sondern auf eine in der Hierarchie tiefer liegende Seite zulässig.

 

Macht ein Link ein Werk im Sinne des § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sichtbar, hat der Linksetzer urheberrechtlich dafür einzustehen, dass er den Nutzern seiner (Web)site dabei behilflich ist, auf Inhalte der sichtbar gemachten Website zuzugreifen. Sofern mit einem solchen Zugriff auch ein flüchtiger Vervielfältigungsvorgang (im Arbeitspeicher des PCs des Nutzers) oder ein begleitender Vervielfältigungsvorgang (beim Zwischenspeichern in Proxyservern bei der Datenübermittlung im Netz) verbunden ist, so liegt dabei eine freie Werknutzung gemäß § 41a UrhG vor.

 

Für die Erstellung von Webseiten sollen folgende Richtlinien beachtet werden:

 

 

 

 

 

Es ist deshalb ratsam, nur in unumgänglichen Fällen auf fremdes Material zurück zu greifen, aber der selbst verfasste Text, das selbst aufgenommene Foto oder die selbst erstellte Graphik ist in vielen Belangen ausagekräftiger als schon vorhandene Materialien.

 

Bei Berücksichtigung dieser groben und nicht auf Detailfragen eingehenden Regeln wird den Lehrenden und Schülern ein Rechtsschutz durch das BM:BWK bei Erstellung von eContent-Materialien gewährt.

 

Eine ausführliche Darstellung der urheberrechtlichen Bestimmungen erfolgt in einem eigenen Erlass bzw. ist in entsprechenden Feinheiten auch dem Diskussionsforum von MMag.Dr. Albrecht Haller, einem Urheberrechtsexperten, zu entnehmen (30 häufig gestellte Fragen und Antworten zum Urheberrecht, Fubb-Forum bzw. Bildungsportale, Wien, 2003).