Abgeltungsregelungen

 Aus dem Erlass des Bildungsministeriums Zl. 16.700/164-II/8/03

 

4.1. Höhe der Abgeltung

 

A. eContent-Materialien, die über Contentpools, Bildungsserver oder das Bildungsportal www.bildung.at  allen Schulpartnern an Österreichs Schulen zugänglich gemacht werden und im Repository des Bildungsportals indiziert sind, werden entsprechend dem Aufwand bei der Erstellung abgegolten. Alle Beträge für die Herstellung von e-Content beziehen sich auf den Begriff „Lernmodul“ (also auf der zweiten Ebene auf der Begriffskala 1.1.) , und werden in fünf Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1: Einfache Ressourcen (z.B. Powerpointseite) – keine finanzielle Abgeltung, wird aber auf Wunsch veröffentlicht.

Kategorie 2: Einfacher Modul (mit einem Autorenwerkzeug erstellt; didaktische Funktion integriert), Abgeltung maximal 250 Euro.

Kategorie 3: Modul mit einfacher Animation (mit einem Autorenwerkzeug erstellt, Test oder Überprüfung des Lehrstoffes auf jeden Fall eingeschlossen), Abgeltung maximal 400 Euro.

Kategorie 4: Modul mit hohem Animationsgrad, ev. Video integriert, Abgeltung etwa 500 Euro.

Kategorie 5: Sehr komplexe, animierte und interaktive Module zu wichtigen Themenbereichen, Abgeltung nach Vereinbarung.

 

Als Kriterien für die Bewertung und Einteilung der Vorschläge für die Module werden Interaktivität, Animationsgrad, Komplexität, Innovation, technischer Servicegrad, Lehrplanbezug, Rechtskomformität (im Sinne des Urheberrechts) und Originalität (im Sinne der „Auffüllung“ von noch nicht abgedeckten Gegenstandsbereichen auf Österreichs Contentpools) zu nennen sein. Die Breitenwirkung der elektronischen Inhalte bezüglich der Fach- und Gegenstandsbereiche ist wichtig, aber auch Förderung von guten „Nischenprodukten“ (zentrale Inhalte von Fächern, die nur an einigen Standorten eingerichtet sind). Die Bewertung nach dem letzten Punkt impliziert auch, dass beim Einreichen der Contentprojekte auch Recherchen darüber angestellt werden, ob es ähnliche Bearbeitungen für den Gegenstandsbereich auf einem der offiziellen Contentpools bereits gibt.

Beim technischen Service geht es vor allem um eine hohe zeitliche Verfügbarkeit und entsprechende Wartung der Inhalte, vor allem dann, wenn sie nicht auf einem der bekannten Contentpools abgelegt sind.

 

Bei mehr als 5 Modulen, welcher Kategorie auch immer, sind speziell verhandelnde Abgeltungen vorgesehen.

 

B. Jahresaufträge zu Themen- oder Gegenstandsbereichen: Eine andere Möglichkeit der Abgeltung betrifft einen themen- bzw. gegenstandsbezogenen Jahresauftrag (inkludiert die Erstellung und Wartung der Inhalte) in einer zu verhandelnden Höhe und 10% für das Providing (in Ausnahmefällen höher). Diese Aufträge müssen natürlich die Zustimmung des Betreibers des jeweiligen Contentpools einschließen.

Themenbezogene Jahresaufträge werden mit den Betreibern des Content-Servern abgeschlossen. Bei Gegenstandsbetreuungen ist von allen Content-Servern im Rahmen des Projektes „Betreuung fachspezifischer Contentangebote durch eine Kooperation österreichischer Bildungsserver“ anzufragen, ob bereits Gegenstandsportale für einzelne Unterrichtsfächer eingerichtet sind. Bei vorhandenen Gegenstandsportalen wird eine Mitarbeit angeregt, bei neuen Gegenständen wird eine Koordination mit einem Fachteam eingerichtet.

 

C. Die Tätigkeit des “Scoutings” (Aufsuchen und Aufbereiten von nutzbarem Material im Web) wird für spezielle Themenstellungen ebenfalls abgegolten und mit Jahresverträgen zu 500 bis 1000 Euro dotiert. Über die Verwendung dieser aufgespürten Materialien für Unterrichtszwecke sollten aus urheberrechtlicher Sicht (vgl. Kap. 3) im Bedarfsfalle Erkundigungen eingezogen worden sein.

 

Bei allen diesen Entwicklungsarbeiten sollen Parallelentwicklungen von sehr ähnlichen elektronischen Contents tunlichst vermieden werden. Daher hat beim Einreichen jedes neuen Themas bzw. Gegenstands (vor allem bei Jahresverträgen) eine Recherche zu erfolgen, wie weit diese Bereiche bereits in den gängigen österreichischen Bildungsservern aufbereitet und verfügbar sind.

 

4.2. Einreichformalitäten

 

Entsprechende Anträge für eContent-Projekte sind möglichst zu Beginn des Kalenderjahres 2004 an den Verein „e-learning Austria - Entwicklung von Lernmaterialien“ (http://www.elearning.bildung.at) einzureichen. Die Anträge werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gereiht. Die prinzipielle Zusage erfolgt per Mail bis einen Monat nach der Einreichung des Projektes.

Beim Einreichen ist eine halbseitige Beschreibung des Vorhabens, Hinweise zur Originalität (Recherche), die Angaben zum Contentpool-Betreiber und bei animierten Contentbereichen eine kurze Kostprobe (Showcase) mitzuliefern. Ein Basis-Set von Metadaten im Sinne der obigen Beschreibung ist Teil des Werkes.

In der Beilage wird ein Workflow zum Einreichvorgang übermittelt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Mittel für die Contenterstellung für den lehrplanmäßigen Unterricht der weiterführenden Schulen jährlich „gedeckelt“ sind (der jährliche Betrag hängt von den budgetären Möglichkeiten ab). Es erscheint daher sehr wichtig, bald nach Jahresbeginn einzureichen..

 

Vorschläge für die Eröffnung von neuen bzw. zur Mitarbeit an bestehenden Gegenstandsportalen sind an das Bm:bwk, Abt.III/3 zu richten und werden dann an die Projektverantwortlichen von  „Betreuung fachspezifischer Contentangebote durch eine Kooperation österreichischer Bildungsserver“ weitergegeben.

 

 

4.3. Begleitmaßnahmen zur Abgeltungsregelung

Im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften können Lehrende im Rahmen einer Nebentätigkeit Aufträge im oben abgeführten Sinne übernehmen. Fragen der Art des Anstellungsverhältnisses (Werkvertrag, freier Dienstvertrag, Leistungsaustauschvertrag mit einer Firma oder Personengesellschaft) sind vorab mit dem Content-Projektträger zu klären. Im Sinne des gewerblichen Sozialversicherungsrechtes wird auf die Selbstversicherung bzw. Selbstversteuerung aufmerksam gemacht.

Selbstverständlich sind im Zusammenhang mit elektronischem Content auch Fragen der Verwertung wesentlich. Klargelegt wird hier nur, dass elektronische Inhalte, die für öffentliche Portale oder Bildungsserver nach den obigen Abgeltungsregelungen abgelöst werden, nicht „doppelt verkauft werden können“, also der Bund sich eine Mitsprache bei weiteren Verwertungsschritten z.B. im Ausland oder im nichtöffentlichen Bildungsbereich vorbehält. Damit ist in diesen Fällen eine „externe Verwertung“ zwischen den Autoren und dem Bund gesondert zu behandeln.